Spielbank Chemnitz
Dieser Artikel erläutert die gesetzlichen Pflichten zur Identitätsprüfung und Geldwäscheprävention der Spielbank.

AML- und KYC-Richtlinie Spielbank Chemnitz

Spielbank Chemnitz

1. Rechtliche Grundlage

Die Spielbank Chemnitz ist eine staatlich konzessionierte Spielbank im Freistaat Sachsen und wird unter der Dachmarke Spielbanken Sachsen durch die Sächsische LOTTO-GmbH betrieben. Rechtsgrundlage für den Betrieb ist das Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG) sowie die durch die Landesdirektion Sachsen genehmigte Spielbankordnung für den Standort Chemnitz.

Als Veranstalterin von Glücksspielen ist die Spielbank Chemnitz nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 des Geldwäschegesetzes (GwG) ausdrücklich als Verpflichtete eingestuft. Hieraus ergeben sich Pflichten zur Geldwäscheprävention und zur Identifizierung von Besuchern und Kunden. Zuständige Aufsichtsbehörde für die glücksspielrechtliche und geldwäscherechtliche Überwachung ist die Landesdirektion Sachsen. Die Spielbankerlaubnis für den Standort Chemnitz wurde durch das Sächsische Staatsministerium des Innern erteilt.

Die Spielbankordnung Chemnitz in der jeweils gültigen Fassung ist im Spielsaal auszuhängen. Sie legt verbindlich fest, unter welchen Voraussetzungen Besucher Zutritt erhalten, welche Daten erfasst werden und wie mit Sperren umzugehen ist.

2. Identitätsprüfung (KYC)

2.1 Zutrittsvoraussetzungen

Der Zutritt zur Spielbank Chemnitz setzt die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises voraus. Akzeptiert werden:

  • Personalausweis (Scheckkarte, gültig)
  • Reisepass (gültig)

Andere Dokumente werden nicht als Identitätsnachweis anerkannt. Eine Prüfung der Identität findet bei jedem Besuch statt. Anonymer oder pseudonymer Zutritt ist ausgeschlossen.

2.2 Altersverifikation

Voraussetzung für den Zutritt ist die Volljährigkeit. Besucher müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Das Alter wird anhand des vorgelegten Lichtbildausweises geprüft. Personen, die das erforderliche Mindestalter nicht nachweisen können, wird der Zutritt verweigert.

2.3 Besucherverzeichnis und Datenerfassung

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben werden bei Zutritt personenbezogene Daten der Besucher erfasst und im Besucherverzeichnis gespeichert. Die Spielbankordnung legt fest, welche Angaben zu machen sind, wie lange Daten gespeichert werden und unter welchen Voraussetzungen eine Löschung erfolgt. Die Datenerfassung dient der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach SpielbG und GwG sowie der Verwaltung von Spielersperren.

2.4 Identitätsprüfung im Kontext von Konten und digitalen Zugängen

Soweit die Spielbank Chemnitz Kontozugänge oder digitale Registrierungen anbietet, ist eine Identitätsprüfung Voraussetzung für die Nutzung. Kontoregistrierungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind erst nach erfolgreich abgeschlossener Identitätsprüfung möglich. Unvollständige oder nicht abgeschlossene Prüfungen führen zur Sperrung des Kontozugangs bis zur vollständigen Klärung.

Für die Identitätsprüfung können Video-Identifikationsverfahren eingesetzt werden. Dabei wird die Identität in einem Live-Videochat durch einen geschulten Agenten eines zugelassenen Identitätsdienstleisters geprüft. Die eingesetzten Verfahren entsprechen den Anforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und des Geldwäschegesetzes. Ziel ist die Sicherstellung, dass hinter jedem Konto eine reale, volljährige Person mit verifizierten Ausweisdaten steht.

3. Geldwäscheprävention (AML)

3.1 Pflichten als Verpflichtete nach GwG

Die Spielbank Chemnitz ist als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz zur Umsetzung eines Geldwäschepräventionssystems verpflichtet. Dies umfasst insbesondere:

  • Identifizierung aller Besucher und Kunden
  • Aufzeichnung relevanter Transaktionen und Vorgänge
  • Erstellung und Übermittlung von Verdachtsmeldungen bei Auffälligkeiten an die zuständige Behörde (Financial Intelligence Unit, FIU)
  • Einrichtung interner Sicherungsmaßnahmen
  • regelmäßige Schulung des Personals zu geldwäscherechtlichen Anforderungen

3.2 Transaktionsüberwachung und Meldepflichten

Auffällige Transaktionen oder Verhaltensweisen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten könnten, werden intern dokumentiert und gegebenenfalls an die zuständigen Behörden gemeldet. Die Meldepflichten richten sich nach den Vorgaben des GwG. Spieler und Besucher sind verpflichtet, auf Anfrage wahrheitsgemäße Angaben zu machen und erforderliche Nachweise vorzulegen.

3.3 Videoüberwachung

Im Rahmen der gesetzlich zulässigen Maßnahmen kann die Spielbank Chemnitz visuelle Überwachungsmaßnahmen einsetzen. Umfang und Art der Videoüberwachung richten sich nach den Vorgaben der Spielbankordnung und des SpielbG. Die Überwachung dient der Sicherheit des Spielbetriebs sowie der Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen.

4. Sperrsystem und Ausschlussgründe

4.1 OASIS-Sperrdatei

Die Spielbank Chemnitz ist an das nationale Sperrsystem OASIS angeschlossen. Bei jedem Zutritt wird der Besucher gegen die OASIS-Sperrdatei abgeglichen. Personen, die in dieser Datei als gesperrt geführt werden, wird der Zutritt verweigert. Der Abgleich ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dem Spielerschutz.

4.2 Spielersperren

Spielersperren können auf eigenen Antrag (Selbstsperre) oder durch Anordnung der Spielbank beziehungsweise der zuständigen Behörde verhängt werden. Die Spielbankordnung regelt die Voraussetzungen, die Dauer und die Mitteilungspflichten bei Sperren. Daten zu gesperrten Personen werden im Sperrverzeichnis gespeichert und nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gelöscht. Die Übermittlung von Sperrdaten an das OASIS-System erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

4.3 Weitere Ausschlussgründe

Neben einer bestehenden Sperre können weitere Ausschlussgründe den Zutritt verhindern. Dazu zählen insbesondere das Nichterfüllen der Altersvoraussetzung sowie das Fehlen eines gültigen Lichtbildausweises. Die Spielbankordnung legt fest, welche Ausschlussgründe im Einzelnen gelten.

5. Datenschutz und Datenspeicherung

Die im Rahmen der Identitätsprüfung und des Besucherverzeichnisses erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach SpielbG, GwG und den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Die Spielbankordnung bestimmt, welche Daten gespeichert werden, wie lange die Speicherung erfolgt und unter welchen Voraussetzungen eine Löschung vorzunehmen ist. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist.

6. Aufsicht und Kontakt

Die glücksspielrechtliche und geldwäscherechtliche Aufsicht über die Spielbank Chemnitz obliegt der Landesdirektion Sachsen. Die Spielbankerlaubnis wurde durch das Sächsische Staatsministerium des Innern erteilt.

Bei Fragen zu den in diesem Dokument beschriebenen Regelungen besteht die Möglichkeit, Kontakt aufzunehmen:

Spielbank Chemnitz
Neumarkt 1
09111 Chemnitz
Telefon: +49 371 3556033
E-Mail: [email protected]